Freistellungsmöglichkeiten

Anspruchsgrundlagen und Freistellungsmöglichkeiten für unsere Seminare

Die IG Metall-Bezirksleitung ist anerkannte Trägerin politischer Bildung in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und in Thüringen. Mitglieder der IG Metall haben einen Satzungsanspruch auf Teilnahme an Seminaren der IG Metall. Ihnen entstehen für die Seminarteilnahme keine Kosten. Nichtorganisierte können ebenfalls an IG Metall-Seminaren teilnehmen, müssen jedoch die entstehenden Kosten selbst tragen.

Grundsätzlich stehen die Seminare der IG Metall allen Interessierten offen.

Folgende Freistellungsmöglichkeiten gibt es:

Teilnehmende mit betriebsverfassungsrechtlichem Mandat
Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Freistellungsanspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 37 Abs. 7 BetrVG. Welcher Freistellungsanspruch auf die einzelnen Seminartypen zutrifft, entnehmt bitte untenstehender Übersicht. Zur Teilnahme nach § 37 Abs 6 bzw. Abs 7 BetrVG sind ein entsprechender Betriebsratsbeschluss sowie die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich. Bei 37/6 - Seminaren muss der Arbeitgeber alle Kosten tragen. Bei Freistellung entsprechend § 37 Abs. 7 ist er zur Fortzahlung von Lohn, Gehalt bzw. Ausbildungsvergütung verpflichtet. § 179/4 SGB IX gilt entsprechend.

Teilnehmende ohne betriebsverfassungsrechtliches Mandat
Teilnehmende aus den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland haben einen Freistellungsanspruch nach dem jeweiligen Bildungsurlaub - bzw. Bildungsfreistellungsgesetz. Die Aktenzeichen der Anerkennung sind bei der jeweils zuständigen IG Metall- Geschäftsstelle bzw. der IG Metall- Bezirksleitung zu erfahren. In Thüringen gibt es bislang noch kein Bildungsfreistellungsgesetz.
Interessierte haben ggf. die Möglichkeit, sich unbezahlt freistellen zu lassen.

Rechtsprechung zum Bildungsurlaub
Richter erkennen alle drei IGM-Grundlagenseminare an

Die Seminartypen Arbeitnehmer/innen in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I, II und III sind anerkannte Bildungsveranstaltungen nach dem nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetz. Arbeitgeber hatten das oft bestritten und behauptet, die Seminare böten nur Funktionärsschulung.

Dem widersprachen die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Sie entschieden: Es handelt sich um politische Bildung, bei der Kenntnisse über die Stellung der Arbeitnehmer in Gesellschaft und Beruf sowie über die Unternehmens- und Betriebsverfassung vermittelt werden.

Um anerkannt zu werden, müssen Seminare allerdings für jedermann zugänglich sein.

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn sie für Gewerkschaftsmitglieder kostenlos sind, alle anderen Teilnehmer die Seminarkosten aber selbst tragen müssen. Arbeitnehmern, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, wird die Teilnahme dadurch nicht unzulässig erschwert, entschied das BAG.

Wer kein Gewerkschaftsmitglied sei, habe auch keinen Anspruch auf die Leistungen, die einem Mitglied zustehen.

Drei BAG-Entscheidungen gibt es inzwischen zu diesem Thema. Sie lassen sich auf alle Bundesländer mit Gesetzen über Bildungsurlaub übertragen.

BAG vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96,
BAG vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 533 u. 549/96 ,
BAG vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96.

Unsere Social Media Kanäle