Neue Rechtssprechung auch zum Sonderurlaub für Schwerbehinderte

Kein Verfall von Urlaub nach Krankheit

Konnte (Rest-) Urlaub aus dem gesetzlichen Mindestanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden, so verfällt er laut aktueller Rechtssprechung nicht mehr. Das BAG hat inzwischen klargestellt, dass auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zu dem zu übertragenden (Mindest-)Urlaub gehört.

Unseren Mitgliedern erstellen wir auf Anfrage einen persönlichen Antrag zur Übertragung des nicht genommenen Urlaubs und geben weitergehend Rat und Hilfestellung.

Beispiel aus unserer Arbeit:

Kollege Herbert ist seit September 2010 krank. Ebenfalls seit September 2010 hat er eine anerkannte Schwerbehinderung und damit Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Die insgesamt 32 verbliebenden Rest-Urlaubstage aus 2010 konnte er auch nicht bis zum 31.03.2011 umsetzen. Wir haben in seinem Auftrag den Betrieb angeschrieben und zunächst die Übertragung auf 2011 verlangt.

Nachdem Herbert seinen Rentenbescheid mit Rentenbeginn Januar 2012 bekommen hatte, forderten wir die Abgeltung der verbliebenen Urlaubsansprüche: 32 Urlaubstage aus 2010 und 35 Tage aus 2011.

Der Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvertreter meinte daraufhin, dass der Übertragungszeitraum nicht länger als 15 Monate betragen dürfe und wollte die Abgeltung entsprechend kürzen. Er berief sich dabei auf ein LAG-Urteil, dass allerdings auf einen hier nicht anzuwendenden Tarifvertrag beruhte. Schlussendlich hat der Arbeitgeber die komplette Forderung in Höhe von immerhin Brutto € 6.656,87 erfüllt, ohne dass ein Gerichtstermin nötig wurde.

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