Auch in kleinen Betrieben gilt "Recht und Gesetz"

Tarifverträge im Handwerk

Die IG Metall betreut viele große Handwerksbetriebe mit Betriebsräten und relativ geordneten Arbeitsbedingungen. Es gibt aber auch viele kleine und Kleinstbetriebe ohne Betriebsräte und mit nur einzelnen Mitgliedern von uns. Regelmäßig verhelfen wir solchen "Einzelmitgliedern" zu ihrem Recht.

Kollege Sascha wurde von seinem Arbeitgeber, einem Installations- und Heizungsbaubetrieb gekündigt. Wir haben für den Kollegen Kündigungsschutzklage erhoben. Gleichzeitig stellten wir Differenzen im Lohn zu den gültigen Tarifverträgen im Sanitärhandwerk Hessen von insgesamt über 1.300 € fest und übernahmen die Geltendmachung gegenüber dem Betrieb.
Die Forderungen zur Nachzahlung wurden erfüllt. Im Vergleich erhielt Sascha einen Abfindungsbetrag wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es konnte die Erstellung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses bewirkt werden.

Kollege Mario war in einem Betrieb des Elektrohandwerkes beschäftigt. Auch für diese Branche gelten Tarifverträge einschließlich Regelungen mit Entschädigungen bei Auswärtsarbeiten. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ließ er durch uns die tarifgemäßen Lohnzahlungen und sonstige Angelegenheiten durchsetzen. Klageerhebung war nicht nötig.

Kollege Holger arbeitete in einem KFZ-Betrieb. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellten wir fest, dass die Eingruppierung nicht den Bestimmungen der Tarifverträge im KFZ-Handwerk Hessen entsprachen. Wir verlangten die Nachzahlung von Differenzbeträgen der Entgeltgruppe 3 zur Entgeltgruppe 5 in Höhe von insgesamt über 3.900 €. Im außergerichtlichen Vergleich wurde sich auf die Anwendung der Entgeltgruppe 4 geeinigt und Holger erhielt postwendend über 2.500 €.

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