Spatz in der Hand?

Entgeltforderung - Eingruppierung

Kollege Holger erhält vom Betrieb die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Neben der Einreichung einer Kündigungsschutzklage prüften wir die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers. Es gab unseres Erachtens nicht erfüllte Ansprüche beim "Weihnachtsgeld", der Urlaubsabgeltung und der Eingruppierung verbunden mit zu geringen Lohnzahlungen. Wir berechneten Forderungen von ca. 3.900 € Brutto.

Die Vertreter des Arbeitgebers vermittelten einen Vergleich über die Zahlung von ca 2.500 € Brutto. Auf unsere Empfehlung hin hat Holger eingewilligt.

Klar, er hätte mit unserem Rechtsschutz auch klagen können. Zunächst hätte es einen gerichtlichen Vergleichsversuch gegeben - vielleicht sogar über mehr, als 2.500 € Brutto?
Hätte es keine Einigung gegeben - vielleicht hätte Holger auch gewonnen, dann hätte der Arbeitgeber Berufung einlegen können ... 
Oder Holger hätte mit unserem Rechtsschutz eben selber Berufung eingelegt, falls der Arbeitgeber gewonnen hätte ... und vielleicht hätte es irgendwann einen Vergleich gegeben, vielleicht sogar über mehr als 2.500 € Brutto ... oder ein Urteil ...  
Ganz schön viel "hätte" und "vielleicht" - UND manchmal ist der vermeintliche Spatz auf dem Dach tatsächlich die

Taube in der Hand ...

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